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Satzung für den Verein zur Förderung des Instituts für Wirtschaftsstrafrecht und des ZEIS (FIZ) der Universität Osnabrück

Die Satzung als PDF finden Sie hier

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung des Instituts für Wirtschaftsstrafrecht und des ZEIS (Zentrum für Europäische und Internationale Strafrechtsstudien) der Universität Osnabrück.“ Die Abkürzung soll „FIZ” lauten.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Osnabrück. Er soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein dient auf gemeinnütziger Grundlage der Unterstützung des Instituts für Wirtschaftsstrafrecht sowie des ZEIS bei der Durchführung der Lehr- und Forschungstätigkeit unter Mitberücksichtigung praktischer Belange. Dazu zählen insbesondere:

·         Forschungen auf den Gebieten des Wirtschaftsstrafrechts, des europäischen und internationalen Strafrechts und der Rechtsvergleichung auch jeweils mit Bezügen zum Zivil- und zum Öffentlichenrecht,

·         Vergabe von Forschungsaufträgen zu o.g. Themen,

·         Ausbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses aus dem In- und Ausland,

·         Anschaffung und Unterhaltung der Bibliothek, der erforderlichen Arbeitsplätze sowie der Übungs- und Arbeitsgeräte,

·         Wissenschaftliche Veranstaltungen, wissenschaftliche Tagungen, Kolloquien und Vortragsreihen mit interessierten Personen aus dem In- und Ausland über Fragen des Wirtschaftsstrafrechts, des europäischen und internationalen Strafrechts, des Strafverfahrensrechts und der Rechtsvergleichung auch jeweils mit Bezügen zum Zivil- und zum Öffentlichenrecht und der damit in Zusammenhang stehenden Probleme.

Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel aus Beiträgen, Spenden, Zuschüssen und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Verein erfüllt diesen Zweck durch Beratung der Angehörigen des Instituts für Wirtschaftsstrafrecht sowie des ZEIS zur Ausgestaltung eines anforderungsgerechten Unterrichts und zur Förderung der Forschung unter Wahrung der Lehr- und Forschungsfreiheit der Mitglieder des Instituts für Wirtschaftsstrafrecht beziehungsweise des ZEIS. Er stellt ferner Mittel zur Unterstützung der Lehr- und Forschungstätigkeit am Institut für Wirtschaftsstrafrecht sowie am ZEIS zur Verfügung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft, Förder- und Ehrenmitgliedschaft, Ausschluss

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.
(2) Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Fördermitglieder sind stimmberechtigt und können in Vereinsämter gewählt werden.
(3) Ehrenmitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Aufnahme erfolgt durch mehrheitlichen Beschluss des Vorstands. Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt und können in Vereinsämter gewählt werden.
(4) Die Mitgliedschaft, Förder- und Ehrenmitgliedschaft endet durch
a) Tod
b) Austrittserklärung zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten;
c) Ausschluss durch den Vorstand.
(5) Ein Mitglied, Förder- oder Ehrenmitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins gröblich verstößt oder in anderer Weise die Verwirklichung des Vereinszwecks gefährdet. Ein zum Ausschluss berechtigender Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen länger als ein Jahr in Verzug ist und die Zahlung trotz Androhung des Ausschlusses nicht binnen Monatsfrist erfolgt. Bei Ausschluss eines Mitglieds oder eines Fördermitglieds wird der gezahlte Beitrag nicht zurückerstattet.
(6) Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag. Der Beitrag ist zum 1. Januar des jeweiligen Geschäftsjahrs fällig. Für Mitgliedsbeiträge kann auf Anfrage eine schriftliche Spendenbescheinigung ausgestellt werden.
(2) Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(3) Fördermitglieder bestimmen ihre Beitragshöhe selbst, wobei die Mitgliederversammlung berechtigt ist, einen Mindestbeitrag festzulegen.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

- die Mitgliederversammlung und

- der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

·         Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,

·         Entlastung des Vorstands,

·         (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,

·         über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
(3) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

·         Bericht des Vorstands,

·         Entlastung des Vorstands,

·         Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr,

·         Festsetzung der Beiträge für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen,

·         Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

(4) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
(5) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder, dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird.
(6) Der/die Vorsitzende oder eine/r seiner Stellvertreter/innen leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besonderen Versammlungsleiter/in bestimmen.
(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

§ 8 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

(1) Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
(4) Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.
(5) Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich, bei Zweckänderung des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder ist schriftlich einzuholen.
(6) Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.

§ 9 Schriftliche Mitteilungen

Als schriftliche Dokumente gelten für Einladungen, Mitteilungen, Anträge, Protokolle etc. auch Fax- und E-Mail-Nachrichten sowie über elektronische Medien eingereichte Beiträge. Spendenbescheinigungen können auch maschinell ohne eigenhändige Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person erstellt werden.

§ 10 Vorstand

(1) Die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:

·         ein/eine Vorsitzende/r

·         ein/eine stellvertretende/r Vorsitzende/r

·         ein/eine Schatzmeister/in

·         ein/eine Schriftführer/in

·         sowie bis zu vier Beisitzer.

(2) Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.
(3) Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen. Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in und der/die Schriftführer/in. Ein Vorstandsmitglied vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Eine Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist auch möglich. Ein gültiger Beschluss setzt die Äußerung von drei Vorstandsmitgliedern voraus. Den Vorstandsmitgliedern wird zur Stimmabgabe eine angemessene Frist gesetzt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(5) Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
(7) Die Mitglieder des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, Kopier- und Druckkosten.  Die Mitglieder haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
(8) Eine Tätigkeitsvergütung der Vorstandsmitglieder erfolgt nicht.

§ 11 Datenschutz

(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt im Rahmen der durch das Bundesdatenschutzgesetz gezogenen Grenzen personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, bspw. im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbes. um folgende Mitgliederdaten: Name, Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Funktion(en) im Verein.
(2) Der Verein wird eine Homepage führen, auf der die Vorstands-, Förder- und Ehrenmitglieder des Vereins genannt werden können. Außerdem sind Erwähnung der Mitglieder, Förder- und Ehrenmitglieder in Presse, Rundfunk und Internet im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Vereins namentlich möglich.
(3) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist unzulässig, sofern der Verein aus gesetzlichen Gründen hierzu nicht verpflichtet ist.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins beschließen soll, ist mit einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Der Beschluss, den Verein aufzulösen, bedarf der Mehrheit von drei Vierteln aller Stimmen der Mitglieder.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Universität Osnabrück, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für Forschung und Lehre auf dem Gebiet des Strafrechts, zu verwenden hat.

§ 13 Liquidatoren; Gründungskosten

(1) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.
(2) Die gesamten Gründungskosten trägt der Verein.

 

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung in Osnabrück am 5.4.2011 beschlossen.